
Patente
Mit Patenten können technische Erfindungen geschützt werden, die weltweit neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Patentinhaber für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren das ausschließliche Recht gibt, über seine Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne seine Zustimmung von der patentierten Erfindung Gebrauch machen, indem er etwa durch das Patent geschützte Produkte herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder importiert oder patentierte Verfahren anwendet. Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden. Dagegen ist ein Patentschutz nicht möglich unter anderem für: • bloße Entdeckungen, • wissenschaftliche Theorien, • mathematische Methoden, • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, • Spiele, • geschäftliche Tätigkeiten, zum Beispiel Organisationsmodelle. Voraussetzung für den Patentschutz ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie muss eine umfassende Beschreibung der Erfindung enthalten, die einen Fachmann in die Lage versetzt, sie nachzuvollziehen und auszuführen. Die Prüfung auf Patentfähigkeit erfolgt, wenn ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wird.
Gebrauchsmuster
Technische Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind, können auch als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Das Gebrauchsmuster ist für alle Bereiche der Technik offen, für die auch Patentschutz möglich ist. Nicht geschützt werden können allerdings Verfahren (zum Beispiel Herstellungsverfahren oder Verwendungen). Ähnlich wie das Patent gibt auch das Gebrauchsmuster seinem Inhaber für bis zu 10 Jahre das Recht, andere von der unberechtigten Nutzung seiner Erfindung auszuschließen. Gebrauchsmusteranmeldungen müssen schriftlich mit einer Beschreibung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Da hier, anders als beim Patent, nicht geprüft wird, ob der Gegenstand der Anmeldung neu und erfinderisch ist, kann der Anmelder bereits nach zwei bis drei Monaten gegen eine geringe Gebühr ein eingetragenes Gebrauchsmuster erhalten. Eine eingehende, alle Schutzvoraussetzungen umfassende Prüfung findet erst dann statt, wenn ein Dritter sich mit einem Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster wendet. Wenn Sie bereits vorab die Rechtsbeständigkeit Ihres Gebrauchsmusters abschätzen wollen, können Sie in einem Rechercheverfahren von uns die relevanten Veröffentlichungen ermitteln lassen.
Marken
Marken sind Kennzeichen für Waren und Dienstleistungen. Sie dienen dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als Marken können unter anderem Wort- und Bildzeichen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben oder sonstige Zeichen im Register eingetragen werden, soweit sie grafisch darstellbar sind. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und ist beliebig, oft verlängerbar. Eine Marke wird eingetragen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Nicht eintragbar sind insbesondere Zeichen oder Angaben, die die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen lediglich nach ihrer Art, Beschaffenheit oder sonstigen Eigenschaften und Merkmalen beschreiben. Mit der Eintragung erhält der Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Er kann Dritten untersagen, ein mit der Marke identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen und gegebenenfalls Schadensersatz und Vernichtung verlangen. Die beschreibende Benutzung eines Zeichens als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen kann jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden. Nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke können noch innerhalb von drei Monaten Inhaber prioritätsälterer Marken Widerspruch erheben. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zur Löschung der jüngeren Marke.
Geschmacksmuster/Designs
Geschmacksmuster schützen die äußere Gestaltung, also das Design von zwei- oder dreidimensionalen Gegenständen. Schutzfähig ist die Form und/oder die Farbgebung von Gegenständen (zum Beispiel Stoffe, Möbel etc.). Ist das Geschmacksmuster eingetragen, hat der Anmelder das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen. Er kann Dritten verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden. Nur er darf ein Erzeugnis, in dem das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, ein- und ausführen sowie gebrauchen. Die Anmeldung muss das Muster wiedergeben (fotografische oder sonstige grafische Darstellung). In einer Anmeldung können bis zu 100 Muster zusammengefasst werden, wenn sie in mindestens eine gemeinsame Warenklasse einzuordnen sind. Geschmacksmusterschutz entsteht nur, wenn das Muster zum Zeitpunkt der Anmeldung Neuheit und Eigenart aufweist. Neuheit und Eigenart werden aber bei der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister nicht geprüft. Diese Schutzvoraussetzungen prüfen im Streitfall die Zivilgerichte. Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrechterhalten werden.