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Das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber (Schöpfer) eines Werkes der Wissenschaft, Literatur und Kunst und hilft ihm, seine Rechte zu wahren und geltend zu machen.

Die Rechte des Urhebers an seinem Werk werden in den §§ 11 bis 27 UrhG geregelt.

Im Urheberrechtsgesetz werden zum Beispiel als Werke genannt:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Hierunter fallen unter anderem das Recht auf Veröffentlichung des Werkes, die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes durch Dritte.

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Sollten Sie weitere Informationen zum Urheberrecht benötigen, dann steht Ihnen Ihre Patentanwaltskanzlei Koch gerne beratend zur Seite.