Eingetragene Designs (bis Ende 2013 in Deutschland: „Geschmacksmuster“ genannt) schützen die äußere Gestaltung von zwei- oder dreidimensionalen Gegenständen. Schutzfähig sind Form, Farbgebung, Konturen, Oberflächenstruktur usw. der Gegenstände (z.B. Möbel) und Flächen (z.B. Stoffe, Tapeten etc.).
Ist die Eintragung dieser Erzeugnisse beim Patentamt erfolgt, hat der Anmelder - Schutzvoraussetzungen wie Neuheit vorausgesetzt - das ausschließliche Recht, dieses Design zu benutzen. Er kann Dritten verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden. Nur er, oder sein Lizenznehmer, darf das Erzeugnis, in dem das Design aufgenommen ist oder bei dem es verwendet wird, herstellen, anbieten, in Verkehr bringen, ein- und ausführen sowie gebrauchen.
Die Anmeldung muss das Muster wiedergeben (fotografische oder sonstige grafische Darstellung). In einer einzigen Anmeldung können bis zu 100 Muster zusammengefasst werden, wenn sie mindestens einer gemeinsamen Warenklasse zuzuordnen sind.